Satzung des Turnvereins 1891 Wemmetsweiler e.V.

  

  • 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
  1. Der Verein führt den Namen: „Turnverein 1891 Wemmetsweiler e.V.“

und hat seinen Sitz in: Wemmetsweiler.

Er wurde am 10.10.1950 wiedergegründet und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ottweiler

eingetragen.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  • 2 ZWECK UND GEMEINNÜTZIGKEIT
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  3. a) die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen
  4. b) die Durchführung von sportlichen und kulturellen Veranstaltungen
  5. c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/innen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Der Verein übt parteipolitische und konfessionelle Neutralität.
  • 3 MITGLIEDSCHAFT IN DEN VERBÄNDEN

Der Verein ist Mitglied im

  1. a) Landessportverband für das Saarland (LSVS)
  2. b) Saarländischen Turnerbund (STB)

 

  • 4 FARBEN UND AUSZEICHNUNGEN
  1. Die Farben des Vereins sind: grün/weiss
  2. Nur Mitglieder haben das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens.
  • 5 MITGLIEDSCHAFT
  1. Der Verein führt als Mitglieder:
  2. a) ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
  3. b) Kinder (bis inkl. 13 Jahre)
  4. c) Jugendliche (14 17 Jahre)
  5. d) Ehrenmitglieder
  6. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
  7. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
  8. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  9. Die Mitgliedschaft endet:
  10. a) durch Austritt, der nur schriftlich unter Einhaltung einer 3 monatigen Kündigungsfrist zuvor zu erklären ist;
  11. b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied der Beitragszahlung widersprochen oder diese verweigert hat oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;
  12. c) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
  13. d) durch Tod
  14. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein.
  15. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
  16. Pflichten der Mitglieder sind:

-                                  Beachtung der Vereinssatzungen

-                                  Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes

  • 6 ORGANE DES VEREINS

Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand
  • 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt und wählbar für die Mitgliederversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder.
  2. Stimmberechtigt für die Wahl des/der Jugendleiters/in sind alle Mitglieder von 14 – 18 Jahren.
  3. Wählbar für die Wahl des/der Jugendleiters/in sind alle Mitglieder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
  4. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  • 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
  3. Sie ist durch den Vorstand spätestens 14 Tage vorher unter Beifügung der Tagesordnung in der örtlichen Presse (Mitteilungsblatt der Gemeinde Merchweiler) einzuberufen. Auswärtige Mitglieder werden schriftlich eingeladen. Auswärtige Mitglieder, die dem Verein ihre Mailadresse angegeben haben, können mit elektronischer Post eingeladen werden. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. 
  4. Die Tagesordnung soll enthalten
  5. a) Bericht des Vorstands;
  6. b) Entlastung des Vorstands;
  7. c) Neuwahl des Vorstands;
  8. e) Wahl des Kassenprüfers;
  9. f) Veranstaltungskalender;
  10. g) Haushaltsvoranschlag;
  11. h) Anträge;
  12. i) Verschiedenes
  13. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.
  14. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  15. Über die Versammlung hat der/die Schriftführer/in eine Niederschrift aufzunehmen. Bei seiner Verhinderung, ein Mitglied des Vorstandes. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung 15 Minuten vor Versammlungsbeginn zur Einsicht ausgelegt.  Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen. 
  16. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter. Abstimmungen der Versammlung erfolgen durch Akklamation. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder dies beantragen.
  17. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
  18. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den ordentlichen.

  • 9 DER VORSTAND
  1. Der Vorstand besteht aus:

der/dem 1. Vorsitzenden;

der/dem 2. Vorsitzenden;

dem/der Schatzmeister/in,

dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in.

dem/der Schriftführer/in,

dem/der Pressewart/in;

dem/der Organisationsleiter/in oder einem (r) Vertreter(in) des Organisationsausschusses

dem/der Jugendvertreter/in

dem/der Seniorenvertreter/in

dem/der Abteilungsvertreter/in Leichtathletik ;

dem/der Abteilungsvertreter/in Turnen Kinder/Jugend/Aktive

dem/der Abteilungsvertreter/in Turnen Breitensport

dem/der Abteilungsvertreter/in Badminton ;

dem/der Abteilungsvertreter/in Völkerball ;

  1. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben. Für die Durchführung von besonderen Aufgaben im Verein kann der Vorstand Ausschüsse bilden.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der stellvertretende Schatzmeister. Hiervon sind der 1. Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB gemeinsam zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt.
  3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.
  4. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Deren Aufgabe ist die Prüfung der Kassenführung jedes Jahr. Sie erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers.
  5. Die Jugendvollversammlung wählt alle 2 Jahre einen Jugendvertreter, der die Interessen der Jugend im Vorstand vertritt.
  6. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
  7. Der 1.Vorsitzende lädt, nach Bedarf, zur Vorstandssitzung ein.
  8. Die Seniorenvollversammlung wählt alle 2 Jahre einen Seniorenvertreter, der die Interessen der Senioren im Vorstand vertritt.
  • 10 EIGENSTÄNDIGKEIT DER JUGEND IM VEREIN
  1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsjugendarbeit.

Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit und in Abstimmung mit dem Vorstand.

  1. Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendvollversammlung, die vom/von dem/der Jugendvertreter/in eingeladen wurde, gewählt.
  2. Ist kein Jugendvertreter gewählt, wird die Jugendvollversammlung durch den 1. Vorsitzenden eingeladen. Der/die Jugendvertreter/in vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand.
  3. Alles weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
  • 11 EIGENSTÄNDIGKEIT DER SENIOREN IM VEREIN
  1. Zu den Vereinssenioren gehören alle Personen ab 60 Jahren, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Vereinsseniorenarbeit.

    Die Vereinssenioren führen und verwalten sich im Rahmen dieser Satzung und der Seniorenordnung selbständig. Sie entscheiden über die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit und in Abstimmung mit dem Vorstand.

    2. Sie werden geleitet durch einen Seniorenausschuss. Dieser wird in einer Seniorenvollversammlung, die von dem/der Seniorenvertreter/in eingeladen wurde, gewählt.

    3. Ist kein Seniorenvertreter gewählt, wird die Seniorenvollversammlung durch den 1. Vorsitzenden eingeladen. Der/die Seniorenvertreter/in vertritt die Interessen der Senioren im Vorstand.

    4. Alles weitere regelt eine Seniorenordnung, die von den Senioren zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.
  • 12 ORGANISATIONSAUSSCHUSS
  1. Bleibt das Amt des Organisationsleiters bei einer Mitgliederversammlung unbesetzt, so ist von der Versammlung ein Organisationsausschuss zu gründen. Dieser Ausschuss übernimmt die Aufgaben des/der Organisationsleiters/in bis das Amt des/der Organisationsleiters/in besetzt werden kann. 
  2. Der Organisationsausschuss besteht zu jeder Zeit aus mindestens 2 Mitgliedern. 
  3. Stellen sich bei der Mitgliederversammlung keine Kandidaten zur Wahl, so sind die 2 größten Abteilungen verpflichtet ein Mitglied ihrer Abteilung zu benennen, das bereit ist sich zur Wahl zu stellen. Diese Abteilungen werden in der letzten Vorstandssitzung vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
  4. Mitglieder des Organisationsausschusses dürfen kein anderes Amt im Vorstand innehaben.
  5. Scheidet ein Mitglied aus dem Organisationsausschuss aus, darf die Mindestanzahl an Mitgliedern des Ausschusses nicht unterschritten werden. Steht kein Mitglied einer anderen Abteilung zur Verfügung, hat die Abteilung, der das ausscheidende Mitglied angehört hat, einen Ersatz zu bestimmen. Dieses Mitglied bleibt bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung kommissarisch im Organisationsausschuss.
  6. Aufgaben des Organisationsausschusses sind die Unterstützung des Vorstandes bei der Planung und Durchführung von Veranstaltungen und sonstigen organisatorischen Aufgaben
  7. Der Organisationsauschuss hat im Vorstand eine einfache, gemeinsame Stimme. Hierzu kann entweder ein Vertreter vom Organisationsausschuss bestimmt werden oder es nehmen mehrere Mitglieder des Organisationsausschusses an Sitzungen des Vorstandes teil, die bei Abstimmungen aber gemeinsam mit einer Stimme zählen. Kann bei Abstimmungen keine Einigkeit zwischen den Mitgliedern des Organisationsausschusses erzielt werden, muss der Organisationsausschuss sich enthalten.
  • 13 ORDNUNGEN
  1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.
  3. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von den Vereinssenioren vorgelegte Seniorenordnung.
  4. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Ehrungsordnung.
  5. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
  6. Die unter 1. bis 4. aufgeführten Ordnungen sind nichtBestandteil dieser Satzung.
  • 14 AUFLÖSUNGSBESTIMMUNG
  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft in Wemmetsweiler, zwecks Verwendung für Förderung von Erziehung und Bildung.
  • 15 SCHLUSSBESTIMMUNG

Die vorstehende Satzung tritt am 17.10.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.03.2019 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 17.10.2021 genehmigt.



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Ralf Pinter (kommissarisch)                                                                                          Dirk Hellbrück
1. Vorsitzender                                                                                                            Schatzmeister